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Atemschutz-Gerätewart

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Aufgaben[Bearbeiten]

Der Atemschutz-Gerätewart

  • überwacht die Prüftermine
  • führt die vorgeschriebenen Prüfungen sowie Wartungs- und Pflegemaßnahmen durch
  • führt die vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durch
  • beseitigt festgestellte Mängel und veranlasst ggf. die weitergehende Instandsetzung
  • befüllt die Atemluftflasche mit Atemschutzkompressor (erfordert zusätzlich jährliche Einweisung in Kompressor)
  • führt den Gerätenachweis
  • wirkt bei der Aus- und Fortbildung der Atemschutzgeräteträger mit

Qualifikation[Bearbeiten]

Pflege und Wartung der Atemschutzgeräte*[Bearbeiten]

Eine ordnungsgemäße Pflege und Wartung der Atemschutzgeräte ist unerlässlich, um die Gesundheit und Sicherheit der Einsatzkräfte zu gewährleisten. Abweichend von der FwDV 7 besteht im Technichen Hilfswerk nicht die Pflicht, Atemschutzwerkstätten einzurichten. Die Landes-/Länderverbände entscheiden in eigener Zuständigkeit, in welcher Form die Pflege, Wartung und Prüfung (Fremdvergabe zur Fw bzw. Privatunternehmen oder eigene Werkstätten) durchgeführt wird. Die Entscheidung richtet sich nach einsatztaktischen Notwendigkeiten im jeweiligen Bereich und trägt wirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung. Die Landes-/Länderverbände sind dafür verantwortlich, dass nur ausreichend qualifizierte Atemschutzgerätewartinnen / Atemschutzgerätewarte (hauptamtlich oder ehrenamtlich) die Pflege und Wartung durchführen.

Instandhalten der Atemschutzgeräte*[Bearbeiten]

  • Atemschutzgeräte einschließlich der Atemanschlüsse müssen pfleglich behandelt, sorgfältig gewartet und regelmäßig geprüft werden.
  • Nicht einsatzbereite Geräte sind zu kennzeichnen und getrennt zu lagern.
  • Zum Instandhalten der Atemschutzgeräte einschließlich der Atemanschlüsse gehören das Reinigen, Desinfizieren und Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft nach dem Gebrauch sowie die Prüfung durch eine Atemschutzgerätewartin / einen Atemschutzgerätewart nach festgelegten Fristen mit Mess- und Prüfgeräten. Diese Arbeiten sind entsprechend den Gebrauchsanleitungen der Hersteller durchzuführen. Atemschutzgeräte sind erst dann wieder einsatzbereit, nachdem sie geprüft und freigegeben sind (siehe vfdb-Richtlinie 0804).
  • Atemschutzgeräte und Druckbehälter sind in den dafür vorgesehen Halterungen in den Fahrzeugen zu transportieren. Fehlen solche Halterungen, dürfen Atemschutzgeräte und Druckbehälter nur in nach geltendem Gefahrgutrecht geeigneten Transportbehältern oder Transportkisten transportiert werden. Außerdem ist auf die Ladungssicherung nach der Straßenverkehrsordnung zu achten.

Lehrgang zur Atemschutzgerätewartin bzw. zum Atemschutzgerätewart*[Bearbeiten]

  • Die Ausbildung zur Atemschutzgerätewartin / zum Atemschutzgerätewart, die von einer Bereichsausbilderin / von einem Bereichsausbilder Atemschutz verlangt wird, geschieht in einem speziellen Lehrgang " Atemschutzgerätewartin / Atemschutzgerätewart", der an der THW-Bundesschule Neuhausen angeboten wird. Näheres regelt der Themenplan Ausbildungslehrgang " Atemschutzgerätewartin / Atemschutzgerätewart".


* Quelle THW-Dienstvorschrift 7 Stand: 01. Januar 2008


Funktionen im Ortsverband (außer Einheiten)
THW.svg Ortsbeauftragter | stellvertretender Ortsbeauftragter | Fachberater
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Befähigte Person | Psychosoziale Fachkraft | THW-Peer | Atemschutz-Gerätewart | Bereichsausbilder | IT-Betreuer