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Fahrgenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Geschäftsstellen wurden zum 01.01.18 umbenannt)
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Durch Bestehen der [[Bereichsausbildung Kraftfahrwesen]] und darauf folgendem Erhalt einer THW-'''Fahrgenehmigung''' ist der Helfer, unter Berücksichtigung seiner zivilen Führerscheines, berechtigt THW eigene Fahrzeuge im Auftrag des THW zu führen.
Durch Bestehen der [[Bereichsausbildung Kraftfahrwesen]] und darauf folgendem Erhalt einer THW-'''Fahrgenehmigung''' ist der Helfer, unter Berücksichtigung seiner zivilen Führerscheines, berechtigt THW eigene Fahrzeuge im Auftrag des THW zu führen.


Je nach Ausstellungszeitpunkt und [[Geschäftsstelle]] können diese Fahrgenehmigungen unterschiedlich aussehen.
Je nach Ausstellungszeitpunkt und [[Regionalstelle]] können diese Fahrgenehmigungen unterschiedlich aussehen.


Die rechts abgebildete Fahrgenehmigung wird im [[:Kategorie:Geschäftsführerbereich Lübeck]] ausgestellt und Berechtigt den Inhaber zum Führen von Fahrzeugen wie [[PKW]], [[MTW]], [[MLW]], [[GKW]], [[LKW]] verschiedener Arten und aller Anhänger. Der Kraftfahrer muss jedoch zusätzlich auf jedes Fahrzeug eingewiesen werden.
Die rechts abgebildete Fahrgenehmigung wird im [[:Kategorie:Geschäftsführerbereich Lübeck]] ausgestellt und Berechtigt den Inhaber zum Führen von Fahrzeugen wie [[PKW]], [[MTW]], [[MLW]], [[GKW]], [[LKW]] verschiedener Arten und aller Anhänger. Der Kraftfahrer muss jedoch zusätzlich auf jedes Fahrzeug eingewiesen werden.

Version vom 13. Januar 2018, 02:59 Uhr

Vorderseite
Rückseite

Durch Bestehen der Bereichsausbildung Kraftfahrwesen und darauf folgendem Erhalt einer THW-Fahrgenehmigung ist der Helfer, unter Berücksichtigung seiner zivilen Führerscheines, berechtigt THW eigene Fahrzeuge im Auftrag des THW zu führen.

Je nach Ausstellungszeitpunkt und Regionalstelle können diese Fahrgenehmigungen unterschiedlich aussehen.

Die rechts abgebildete Fahrgenehmigung wird im Kategorie:Geschäftsführerbereich Lübeck ausgestellt und Berechtigt den Inhaber zum Führen von Fahrzeugen wie PKW, MTW, MLW, GKW, LKW verschiedener Arten und aller Anhänger. Der Kraftfahrer muss jedoch zusätzlich auf jedes Fahrzeug eingewiesen werden.

Mit der durch am 1. Januar 2014 in kraft tretenden DV Kraftfahrwesen THW wird die Fahrgenehmigung nicht mehr in Form der Karte sondern in Form eines Eintragens im THWin vergeben. Somit ist das Mitführen oder Besitz der Karten nicht mehr nötig.